Satzung
des
Leichtathletik- und Turnclubs 1993 Mutterstadt e.V.
§ 1 Name, Sitz,
Zweck
(1)
Der Leichtathletik- und Turnclub 1993 Mutterstadt e.V. (LTC) hat seinen Sitz in
Mutterstadt. Der Verein ist beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein im
Vereinsregister Nr. 2033 (Geschäftszeichen 7 AR 507/93) eingetragen.
(2) Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung, die sportliche
Leistungssteigerung und die Förderung der Kameradschaft seiner Mitglieder durch
ständige Pflege der Leibesübung nach den Grundsätzen des Amateursportes und der
Gemeinnützigkeit, insbesondere durch Leichtathletik und turnerische Disziplinen
sowie durch gesellige Abende. Er lehnt es ab, bestimmten politischen und
religiösen Bestrebungen zu dienen.
(3) Ballsportarten dürfen nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln des
erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) in den LTC aufgenommen werden
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stimmrecht und
Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den
Sportbereichsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder
vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Ausnahmen regelt § 9.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die
Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand.
(2) Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter
und Bankverbindung in das vereinseigene EDV- System auf. Diese personenbezogenen
Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit
Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
(3) Der Verein kann im Rahmen des Vereinszwecks und satzungsgemäßer
Veranstaltungen personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in
Vereinsorganen sowie in Print- und Telemedien veröffentlichen.
§ 5 Verlust der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung
des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten.
(4) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
·
wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung. Sofern ein Mitglied ein Jahr mit
seinen Beitragszahlungen im Verzug ist, wird es automatisch ausgeschlossen, wenn
es trotz schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Der
Ausschluß entbindet das Mitglied nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.
·
wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins.
·
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben
unsportlichen Verhaltens.
wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 6 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden vom
Gesamtvorstand festgelegt. Sie bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt halbjährlich bzw. jährlich mittels
Lastschrift im SEPA-Einzugsverfahren.
§ 7a Vorstand
(1) Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins liegt in der Hand des
Vorstandes.
(2) Die laufenden Geschäfte erledigt der geschäftsführende Vorstand.
Rechtsverbindliche Geschäfte müssen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes abgeschlossen werden. Bei einem dieser beiden muß es sich um den 1.
oder 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart handeln.
(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
·
1. Vorsitzenden
·
2. Vorsitzenden
·
Kassenwart
·
Mitgliederwart
·
Schriftführer
·
Pressewart
(4) Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich zusammen aus:
·
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
·
den Leitern der jeweiligen Sportbereiche (sofern
vorhanden)
·
Vorsitzender der Vereinsjugend
·
zwei Beisitzern (sofern gewählt)
·
zwei Revisoren.
Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins beschließen, dass der Vorstand für
seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.
§ 7b Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie
die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im
Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über
die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer
Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch
ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der
Jugend im Vorstand.
Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und
durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 8
Geschäftsordnung
Ergänzend zur Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. In der
Geschäftsordnung wird die Aufgabenverteilung in der Vorstandschaft sowie die
Bildung von Ausschüssen geregelt. Weitere, für die Führung des Vereines
maßgebliche Punkte, können in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.
§ 9 Wahlen
(1) Der Gesamtvorstand (außer Vorsitzender der Vereinsjugend) werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
(2) Der Vorsitzende der Vereinsjugend muss jeweils von den aktiven Sportlerinnen
und Sportlern für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Leiter der
jeweiligen Sportbereiche können aus der Mitte der Mitglieder des Sportbereiches
gewählt werden. Die Sprecher müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Sofern
Sprecher gewählt sind endet deren Amtszeit mit der nächsten, auf die Wahl
folgende ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederver-sammlung
(Generalversammlung) ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung erfolgt im
Amtsblatt der Gemeinde Mutterstadt. Außerdem wird zu der Mitgliederversammlung
in der Vereinszeitung eingeladen, sofern der Verein eine solche Zeitung
herausgibt.
(2) Die Tagesordnung der Generalversammlung muß folgende Punkte enthalten:
·
Geschäftsbericht des Vorstandes
·
Kassenbericht
·
Bericht der Revisoren
·
Entlastung des Vorstandes
·
Wahl eines Wahlausschusses (soweit nötig)
·
Neuwahl des Vorstandes (soweit nötig)
·
Satzungsänderungen (soweit nötig)
·
Aufnahme von Ehrenmitgliedern (soweit nötig)
·
Anträge
·
Verschiedenes
Generalversammlung ist die absolute Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder kann schriftlich beim
Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammung fordern, dem der
Vorstand stattgeben muß. Auch der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit
eine außerordentliiche Mitgliederversammlung einberufen. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche Generalversammlung.
§ 11
Satzungsänderung
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederver-sammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 12
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Revisoren geprüft. Die Revisoren
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
§ 13
Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Vereinsorgane verstoßen, können nach Anhörung vom geschäftsführenden
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
1. Verweis
2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann mit einfacher Mehrheit aller
Vorstandsmitglieder gegen Mitglieder der Wettkampfmann-schaft ein zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport- und Trainingsbetrieb aussprechen.
§ 14 Auflösung
des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann
mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig ist.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der sportlichen
Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeindeverwaltung
Mutterstadt, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige
Zwecke, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Mutterstadt, 23. November 2023
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende