Satzung

des

Leichtathletik- und Turnclubs 1993 Mutterstadt e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Leichtathletik- und Turnclub 1993 Mutterstadt e.V.“. Der Verein ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein im Vereinsregister Nr. 2033 (Geschäftszeichen 7 AR 507/93) eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mutterstadt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein bezweckt die Förderung des Sports (§52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Politische, religiöse, rassistische und sonstige sportfremde Aktivitäten sind ausgeschlossen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV- System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

(4) Der Verein kann im Rahmen des Vereinszwecks und satzungsgemäßer Veranstaltungen personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in Vereinsorganen sowie in Print- und Telemedien (wie z.B. Zeitung, Internet, Facebook) veröffentlichen.

(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu beitragslosen Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem erweiterten Vorstand zu erklären. Das Mitglied erhält eine Austrittsbestätigung.

(3) Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen vor Halbjahresende erfolgen. Eventuell zu viel gezahlte Mitgliedsbeiträge werden erstattet. Es liegt im Ermessen des Vereins hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

(4) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

Ist ein Mitglied, trotz schriftlicher Mahnung, ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Verzug, wird es automatisch ausgeschlossen. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.

Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Ausschlusses innerhalb von 3 Wochen schriftlich Berufung einlegen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.


§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt halbjährlich bzw. jährlich mittels Lastschrift im SEPA-Einzugsverfahren.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Sie bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind


(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Verein wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

(2) Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Art und Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbst.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und Jugendsprecher vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

(3) Der Vorsitzende der Vereinsjugend wird jeweils von den aktiven Sportlern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Sprecher müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Sofern Sprecher gewählt sind, endet deren Amtszeit mit der nächsten, auf die Wahl folgenden ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder obliegt dem erweiterten Vorstand.

(3) Ergänzend zur Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird die Aufgabenverteilung innerhalb des erweiterten Vorstandes, sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt. Weitere, für die Führung des Vereines maßgebliche Punkte, können in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.


§ 10 Bestellung des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes (außer dem Vorsitzenden der Vereinsjugend) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Nur volljährige Mitglieder des Vereins können Mitglieder des Vorstandes sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder die Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

(2) Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter (ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes) zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der geschäftsführende Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.

Die Einladung erfolgt per E-Mail oder per Post. Mitglieder, die kein E-Mail-Konto haben, bekommen weiterhin die postalische Einladung. Es gilt das Datum der E-Mail-Versendung bzw. des Poststempels.

(2) Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, bei diesem schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung mit Begründung beantragen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, diese beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (gilt nicht bei der Auflösung des Vereins). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Kassenprüfung

Die Buchführung des Vereins wird in jedem Jahr durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung anhand des Prüfungsberichtes über ihre Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn sie

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstim­mung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(5) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Mutterstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurden.

Mutterstadt, 11. Juni 2024

1. Vorsitzender 2. Vorsitzende